Versichertenrenten Passau
Als Versichertenrenten bezeichnet man Leistungen, die im Gegensatz zu privaten Verträgen aus der eigenen gesetzlichen Versicherung erbracht werden. Dazu zählen reguläre Altersrenten, Renten bei Erwerbsminderung sowie die sogenannten Erziehungsrenten. Auch in Passau ist das vielen nicht in vollem Umfang bekannt. Lesen Sie deshalb hier, in welchen Fällen Sie in Passau von Versichertenrenten Geld zu erwarten haben.
Versichertenrenten in Passau: die Altersrente
Die Altersrenten sind eine Art der Versichertenrenten, die in den Paragrafen 35 bis 40 des Sozialgesetzbuches VI geregelt sind. Diesen Versichertenrenten können Sie in Passau entweder als Voll- oder Teilrente beziehen. Die am meisten gezahlten Leistungen sind dabei Regelaltersrenten. Auf solch eine haben Sie Anspruch, wenn Sie (abgestuft nach Geburtsjahren) in Passau das 67. Lebensjahr vollendet haben. Jedoch müssen Sie dazu eine allgemeine Wartezeit von 5 Jahren zu erfüllen. Das heißt, in mindestens dieser Zeit sollten Sie Beiträge in die Rentenkasse Passau eingezahlt haben. Die Altersrente können Sie auch schon ab 63 erhalten. Allerdings gilt hier eine Wartezeit von 35 Jahren und Sie müssen Abschläge in Kauf nehmen. In bestimmten Fällen können Sie diese Art von Versichertenrenten vorgezogen bereits ab einem Alter von 65 Jahren beziehen. Vorausgesetzt, Sie haben 45 Jahre regelmäßig Zahlungen geleistet. Ebenso können Menschen ab diesem Alter in Rente gehen, wenn sie als schwerbehindert gelten und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Darüber hinaus kommen namentlich langjährig unter Tage Beschäftigte in Passau schon ab dem 60. Lebensjahr in den Genuss von Versichertenrenten. Allerdings müssen sie, um die Altersrente zu erhalten, vor dem 1. Januar 1964 geboren sein.
Versichertenrenten im Falle der Erwerbsminderung
Im Falle einer Erwerbsminderung unterscheidet der Gesetzgeber bei der Gewährung von Versichertenrenten in Passau grundlegend zwischen einer teilweisen und vollen Erwerbsminderung. Liegt diese bei Ihnen teilweise vor, haben Sie in Passau Anspruch darauf, wenn:
– Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung in den letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und
– eine allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Dabei gilt diejenige Person als teilweise erwerbsgemindert, die auf vorhersehbare Zeit in Passau nicht mindestens 6 Stunden arbeiten kann. Sind Sie dagegen wegen Krankheit oder Behinderung absehbar nicht in der Lage, wenigstens 3 Stunden beruflich tätig zu sein, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Sie erhalten Ihre Rente dann unter denselben Voraussetzungen wie ein teilweise Erwerbsgeminderter. Beachten Sie aber, dass bei der Einschätzung dieser Art Versicherungsrenten, die Arbeitsmarktlage in Passau keine Rolle spielt!
Versichertenrenten wegen Todes: die Erziehungsrenten
Im Gegensatz zur Hinterbliebenenrente (Witwenrente) zahlt die deutsche gesetzliche Rentenversicherung in Passau diese Art Versichertenrenten aus der Versicherung des Überlebenden. Wollen Sie eine Erziehungsrente erhalten, gelten folgende Voraussetzungen:
1. Sie müssen mindestens 5 Jahre Beiträge in die Rentenkasse Passau eingezahlt haben.
2. Müssen Sie nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein.
3. Zu dem Zeitpunkt, an dem Ihr geschiedener Partner starb, muss ein Kind unter 18 Jahren vorhanden sein. Unabhängig vom Alter gilt dasselbe für ein Kind mit Behinderung.
4. Sie dürfen keine neue Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein.
Mit Ihrem Eintritt in die Regelaltersrente endet die Erziehungsrente. Die Anrechnung der Höhe Ihres Einkommens in Passau erfolgt bei dieser Art der Versichertenrenten analog den Witwenrenten.